Fahrausweis für Flurförderzeuge
Das Arbeiten mit Flurförderzeugen bringt besondere Gefahren mit sich. Eine gründliche Ausbildung in Theorie und Praxis ist daher unerlässlich und zudem vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Die Ausbildung erfolgt nach DGUV Vorschrift 68 (ehemals BGV D27) und DGUV Grundsatz 308-001 (ehemals BGG 925).
Fahrausweis für Flurförderzeuge
Das Arbeiten mit Flurförderzeugen bringt besondere Gefahren mit sich. Eine gründliche Ausbildung in Theorie und Praxis ist daher unerlässlich und zudem vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Die Ausbildung erfolgt nach DGUV Vorschrift 68 (ehemals BGV D27) und DGUV Grundsatz 308-001 (ehemals BGG 925).
Theorie
- Rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
- Antriebsarten
- Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- Regelmäßige Prüfung
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze
- Verkehrsregeln/Verkehrswege
- Abschlussprüfung
Praxis
- Einweisung am Flurförderzeug
- Tägliche Einsatzprüfung
- Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten
- Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug
- Gewöhnung an das Flurförderzeug
- Verlassen des Flurförderzeugs
- Fahr- und Stapelübungen
- Abschlussprüfung
Die Kursdauer beträgt 2 Tage.
Theorie
- Rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
- Antriebsarten
- Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- Regelmäßige Prüfung
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze
- Verkehrsregeln/Verkehrswege
- Abschlussprüfung
Praxis
- Einweisung am Flurförderzeug
- Tägliche Einsatzprüfung
- Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten
- Hinweise auf Gefahrstellen am Flurförderzeug
- Gewöhnung an das Flurförderzeug
- Verlassen des Flurförderzeugs
- Fahr- und Stapelübungen
- Abschlussprüfung
Die Kursdauer beträgt 2 Tage.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
- Lichtbild
- Sehtest
- körperliche und geistige Eignung
Jährliche Unterweisung
Die Berufsgenossenschaft verpflichtet nach §4 BGV A1 alle Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten der Unfallverhütung mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Flurförderzeuge.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
- Lichtbild
- Sehtest
- körperliche und geistige Eignung
Jährliche Unterweisung
Die Berufsgenossenschaft verpflichtet nach §4 BGV A1 alle Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten der Unfallverhütung mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Flurförderzeuge.
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