Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fahrschule Bock GmbH für die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in allen angebotenen Fahrerlaubnisklassen
Präambel
Zum leichteren Verständnis dieser AGB steht die Bezeichnung: „Fahrschüler“ im Sinne des § 1 Abs.1 FahrlG (…Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler) gleichzeitig auch für „Fahrschülerin“ und die Bezeichnung „Fahrlehrer auch für Fahrlehrerin“
§ 1 Vertragsparteien
1. Der Ausbildungsvertrag wird zwischen der Fahrschule einerseits und dem Fahrschüler andererseits abgeschlossen.
2. Wird die Ausbildung durch Dritte finanziert, (GmbH, UG, Jobcenter, Arbeitgeber pp) wird der Ausbildungsvertrag zwischen dem Dritten und der Fahrschule zugunsten der Ausbildung des Fahrschülers abgeschlossen. Die Zahlungsverpflichtungen treffen den Dritten.
3. Ist der Fahrschüler bei Vertragsabschluss minderjährig, ist zur Wirksamkeit des Vertrages die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Hierbei reicht die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten aus, wenn er versichert, auch in Vollmacht des anderen Erziehungsberechtigten zu handeln. Die Zustimmung ist schriftlich zu erklären. Im Falle der Zustimmung übernehmen die Erziehungsberechtigten die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag als eigene Verpflichtung.
§ 2 Ausbildungsvertrag Ausbildungsbeginn
Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages und beginnt frühestens mit seinem Abschluss. Ist die Ausbildung der Klasse BF 17 Vertragsinhalt, beginnt die Ausbildung nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Fahrschülers.
§ 3 Bestandteil der Ausbildung
Die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis umfasst theoretischen Unterricht und praktischen Fahrunterricht. Prüfungsfahrten sind nicht Bestandteil der Ausbildung.
§ 4 Kooperation
Die Fahrschule ist berechtigt, Teile der Ausbildung einer Kooperationsfahrschule zu übertragen (§ 20 FahrlG). Bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages wird dem Fahrschüler mitgeteilt, welche Ausbildungsteile bei welcher Kooperationsfahrschule durchgeführt werden. Der Fahrschüler erklärt mit seiner Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag sein Einverständnis damit, dass auch Teile seiner Ausbildung von einer Kooperationsfahrschule durchgeführt werden dürfen. Alleiniger Vertragspartner des Fahrschülers bleibt die Fahrschule.
§ 5 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Die Ausbildung wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Fahrlehrergesetz -FahrlG-) und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO), erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
§ 6 Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, oder besteht Anlass zur Annahme, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis offensichtlich nicht erfüllt, so ist die Fahrschule berechtigt, den Ausbildungsvertrag zu kündigen.
§ 7 Entgelte Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen den, durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Entgelten. Eine während der Vertragslaufzeit erfolgte Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder Anpassung der Prüfzeiten, belasten den Fahrschüler.
§ 8 Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die Erteilung des theoretischen Unterrichts einschließlich erforderlicher Prüfungsvorbereitung bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Sollte der Fahrschüler die theoretische Prüfung nicht bestehen, ist die Fahrschule berechtigt, für die weitere Ausbildung bis zur nächsten theoretischen Prüfung einen weiteren anteiligen Grundbetrag zu verlangen.
§ 9 Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von je 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Vor-und Nachbesprechungen und die Vereinbarung von weiteren Fahrstunden.
§ 10 Absage von Fahrstunden Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe des Fahrtstundenentgeltes zu verlangen. Sollte wegen kurzfristiger Erkrankung des Fahrschülers die Absage erfolgen, fallen keine Kosten an, wenn der Fahrschüler innerhalb von drei Werktagen eine ärztliche Krankmeldung vorlegt. Ist ein Teil der praktischen Ausbildung einer Kooperationsfahrschule übertragen, gelten die vorstehenden Pflichten auch gegenüber der Kooperationsfahrschule.
§ 11 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit den jeweiligen Entgelten für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
1. Die theoretische Prüfungsvorstellung, einschließlich der Anmeldung hierfür.
2. Die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
3. Bei jeder Wiederholungsprüfung wird das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
§ 12 Zahlungsbedingungen
1. Die Fahrschule garantiert dem Fahrschüler die Ausbildungsentgelte, die bei der Anmeldung gültig sind für eine Ausbildungszeit von sechs Monaten, mit Ausnahme einer gesetzlichen Mehrwertsteuererhöhung oder Anpassung der Prüfzeiten. Danach ist die Fahrschule berechtigt, eine zwischenzeitlich erfolgte Preiserhöhung an den Fahrschüler weiter zu berechnen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde grundsätzlich vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung spätestens zwei Tage vor der Prüfung fällig.
3. Andernfalls erhält der Fahrschüler während der Ausbildung Zwischenrechnungen, mit denen die bis dahin entstandene Kosten, insbesondere für durchgeführte praktische Fahrstunden abgerechnet werden.
4. Zahlt der Fahrschüler diese Zwischenrechnungen nicht oder nicht fristgerecht, ist die Fahrschule berechtigt die weitere praktische Ausbildung so lange zu unterbrechen, bis die Rechnung bezahlt ist. Sollten dadurch Fristen verstreichen, geht dies zu Lasten des Fahrschülers. Schadenersatzansprüche insoweit sind ausgeschlossen.
5. Der Fahrschüler erhält ca. eine Woche vor der praktischen Prüfung die Abrechnung der gesamten Ausbildung. Erfolgt die Zahlung dann nicht bis 2 Tage vor dem Prüfungstag, ist die Fahrschule berechtigt, die Vorstellung zur Prüfung zu verweigern. Damit verbundene Nachteile gehen zu Lasten des Fahrschülers. Schadenersatzansprüche insoweit gegen die Fahrschule sind ausgeschlossen.
6. Verwaltungs- und Prüfungsgebühren, die bei der Verwaltungsbehörde entstehen sind separat dorthin zu bezahlen. Über die Folgen der Nichtzahlung dieser Gebühren wurde der Fahrschüler durch die Behörde aufgeklärt.
§ 13 Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt zur Fälligkeit nicht bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Kommt der Fahrschüler in Verzug, werden ihm 10 % Verzugszinsen p.a. berechnet.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler und der Fahrschule jederzeit gekündigt werden. (§§ 611, 621 BGB)
2. Die Kündigung durch den Fahrschüler wird mit Zugang bei der Fahrschule wirksam. Die Kündigung durch die Fahrschule wird mit Zugang bei dem Fahrschüler wirksam. Der Ausbildungsvertrag endet mit Zugang der Kündigung. (Bei minderjährigen Fahrschülern gelten die Rechtsfolgen der §§ 106 ff. BGB)
3. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
4. Eine Begründung der Kündigung kann, muss aber nicht erfolgen.
§ 15 Entgelte bei Vertragskündigung
1. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für alle von ihr erbrachten Leistungen einschließlich der Fahrstunden und etwa erfolgter Vorstellungen zur Prüfung.
2. Hinsichtlich des Grundbetrages gilt:
a) Hat der Fahrschüler an allen theoretischen Unterrichten, seiner beantragten Fahrerlaubnis(se) teilgenommen, erfolgt keine Rückzahlung.
b) Ansonsten hat der Fahrschüler Anspruch auf Rückzahlung des Grundbetrages wie folgt:
Der Grundbetrag wird durch die Anzahl der Unterrichtseinheiten geteilt. Für jeden Unterricht, an dem der Fahrschüler nicht teilgenommen hat, wird ihm diese Anzahl entsprechend vergütet.
(Bsp.: Grundbetrag 490,00 Euro geteilt durch 14 Unterrichte = 35,00 Euro. Hat der Fahrschüler nur 6 Unterrichte besucht, sind ihm 8 Einheiten zu erstatten = 280,00 Euro.)
§ 16 Einhaltung vereinbarter Termine für Fahrstunden
Fahrschule, Kooperationsfahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
§ 17 Wartezeiten bei Verspätung
1. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Die vereinbarte Fahrstunde fällt ersatzlos aus. Schadenersatzansprüche wegen so ausgefallener Fahrstunden sind ausgeschlossen.
2. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (§ 10)
§ 18 Ausschluss vom Unterricht
1. Die Benutzung von Mobiltelefonen oder ähnlichen Kommunikationsmitteln während der theoretischen Unterrichte ist untersagt.
2. Der Fahrschüler ist vom theoretischen Unterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; oder den Unterricht nicht unerheblich stört. Bei Ausschluss gilt der theoretische Unterricht als nicht erteilt.
3. Der Fahrschüler ist vom praktischen Fahrunterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Hierbei gilt die Fahrstunde als erteilt.
§ 19 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials sowie der zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel verpflichtet. Andernfalls können Schadenersatzansprüche der Fahrschule dem Fahrschüler gegenüber entstehen.
§ 20 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nie ohne Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Gleiches gilt für den Anhängerbetrieb. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
§ 21 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die optische oder die akustische Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Falls erforderlich hat er die Fahrschule oder den Fahrlehrer zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern .
§ 22 Abschluss der Ausbildung
Der Fahrlehrer darf die Ausbildung erst abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§6 FahrschAusbO). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung.
§ 23 Beendigung der Ausbildung
Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen, praktischen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren, seit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages oder nach Kündigung.
§ 24 Anmeldung zur theoretischen Prüfung
1. Die Fahrschule meldet den Fahrschüler zur theoretischen Prüfung an, wenn
a) der Fahrschüler an allen, für die jeweilige Klasse vorgeschriebenen, Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und
b) in Prüfungsvorbereitungstests nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen an die Prüfung zu erfüllen in der Lage ist und
c) der Fahrschüler den Termin für die Prüfung mit der Fahrschule abgestimmt hat.
2. Für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Fristen ist der Fahrschüler alleine verantwortlich.
§ 25 Anmeldung zur praktischen Prüfung
1. Die Fahrschule meldet den Fahrschüler zur praktischen Prüfung an, wenn
a) alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzung zum Ablegen einer Prüfung erfüllt sind und
b) die theoretische Prüfung bestanden ist und
c) der Fahrschüler den Termin für die Prüfung mit der Fahrschule abgestimmt hat.
2. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung verpflichtet.
3. Anfallende Gebühren der Prüfbehörde, soweit sie die Fahrschule bereits verauslagt hat, sind ebenfalls zu erstatten.
4. Für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Fristen ist der Fahrschüler alleine verantwortlich.
§ 26 Wertgutscheine
Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Ausstellungsjahres und beträgt drei Jahre. Eine Übertragung an Andere ist ausgeschlossen. Der Wert kann auf alle angebotenen Dienstleistungen angerechnet werden. Eine Auszahlung des Betrages, auch teilweise, ist ausgeschlossen.
§ 27 Gerichtsstand
1. Für alle Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
2. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
§ 28 Datenschutz
1. Die Fahrschule speichert die Daten der Fahrschüler zu Zwecken der elektronischen Verarbeitung.
2. Durch die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages stimmt der Fahrschüler dieser Verwendung zu.
3. Er ist gleichzeitig damit einverstanden, dass zum Zwecke der Werbung der Fahrschule, auch in sozialen Netzwerken, Bilder der Fahrschule, auf denen auch Fahrschüler erkennbar sind, veröffentlicht werden. Der Fahrschüler ist gleichzeitig berechtigt, dieser besonderen Verwendung zu widersprechen.
4. Wenn Sie mit uns einen Ausbildungsvertrag schließen, erheben wir mindestens folgende Daten:
– Anrede, Vorname, Nachname,
– eine gültige E-Mail-Adresse,
– Anschrift,
– Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
– Geburtsdatum
– Informationen, die für die Geltendmachung und Wahrnehmung Ihrer Rechte im Rahmen der Führerscheinausbildung notwendig sind.
5. Die Erhebung dieser Daten erfolgt,
– um Sie als unseren Vertragspartner identifizieren zu können,
– um Sie angemessen ausbilden, beraten und informieren zu können,
– zur Korrespondenz mit Ihnen,
– zur Rechnungsstellung,
– zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie.
6. Weitergabe von Daten an Dritte
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Ausbildungsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an die Technischen Prüfstellen und deren Vertreter sowie öffentlichen Behörden zum Zwecke der Prüfungsanmeldung und der Bearbeitung des Antrags auf eine Fahrerlaubnis. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
§ 29 Haftungsausschluss
1. Für Schäden, die der Fahrschüler während der Ausbildung erleidet, besteht kein Schadenersatzanspruch, es sei denn, der Fahrlehrer hat seine Aufsichtspflicht während der Ausbildung grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
2. Dies gilt nicht, soweit die Fahrschule über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt, die Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit entstehen, deckt. In diesem Fall ist die Schadenersatzleistung auf die Deckungssumme der Versicherung beschränkt.
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